Rechtlich

Adyen for plattformer Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsverarbeitungsdienste

Versjonsdato: September, 2018.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur zu Informationszwecken ins Deutsche übersetzt. Im Falle von Inkonsistenzen oder Konflikten hat die englische Version Vorrang und ist für beide Parteien verbindlich.

  • 1. Definitionen

    In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

    3D Secure Das von Visa International Inc. (Visa) entwickelte „Three-Domain Secure“-Protokoll mit den Markennamen „Verified by Visa“ und der von MasterCard International Inc. (MasterCard) entwickelte „MasterCard SecureCode“, einschließlich aufeinanderfolgender Versionen davon und aller Änderungen daran.

    Abrechnung Die Zahlung von Beträgen, die der Bearbeiter dem Händler schuldet, geschuldet in Bezug auf Abrechnungen, die der Bearbeiter von Erwerbern oder Systemeigentümern für Transaktionen erhält, die für den Händler gültig bearbeitet werden, abzüglich der Beträge für Rückerstattungen und Rückbuchungen, Gebühren und der Beträge, die erforderlich sind, um die Händlereinzahlung auf dem zu dem Zeitpunkt aktuellen Einzahlungsniveau zu halten. „Abrechnen“ und „abgerechnet“ haben eine jeweils entsprechende Bedeutung.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen Die aktuelle Version dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bearbeiters.

    Aussteller/Ausstellerbank Ein Finanzinstitut, das dem Käufer Zahlungsmethoden anbietet und dessen Name auf dem Karten- oder Bankkontoauszug als Aussteller erscheint oder das mit dem Käufer eine vertragliche Beziehung bezüglich der Zahlungsmethode eingeht.

    Autorisierung Der Prozess, bei dem ein Käufer (oder der Händler im Auftrag des Käufers) die Genehmigung für eine Zahlungsmethode beantragt, die für den Kauf einer bestimmten Dienstleistung oder eines bestimmten Produkts des Händlers verwendet werden soll.

    Bearbeiter Adyen N.V., ein in Amsterdam unter der Nummer 34259528 eingetragenes Unternehmen mit Sitz in der Simon Carmiggeltstraat 6–50, 1011 DJ Amsterdam, Niederlande.

    Bestellwährung Die Währung, in der die Transaktion dem Käufer ursprünglich angeboten wird.

    Dienst(e) Die Gesamtheit der Zahlungsbearbeitung, Betrugsbekämpfung, Abgleichung, Berichterstattung, Abrechnung und sonstiger Dienste, die der Bearbeiter dem Händler zur Verfügung stellt, damit der Händler Zahlungsmethoden nutzen kann, um Zahlungen von seinen Käufern zu erhalten.

    Erfassen Die Bestätigung des Händlers an den Erwerber, dass eine Transaktion ausgeführt werden soll, für die er eine Autorisierung erhalten hat, und dass das Konto des Käufers für die Transaktion belastet werden soll.

    Erfassung über Bearbeiter Die Verwendung einer Zahlungsmethode über einen Bearbeiter, bei der jener Bearbeiter als Erwerber fungiert oder einen Vertrag mit dem entsprechenden Dritterwerber eingeht, um dem Händler die Verwendung dieser Zahlungsmethode zu ermöglichen. 

    Erfassungszeitraum Der Zeitraum, in dem eine autorisierte Transaktion erfasst werden kann. Der Erfassungszeitraum variiert je nach Zahlungsmethode. 

    Erwerber/Erwerberbank Ein Finanzinstitut, das von einem Systemeigentümer autorisiert wird, die Nutzung einer Zahlungsmethode zu ermöglichen, indem es im Auftrag des Systemeigentümers Transaktionen von Händlern annimmt, diese an den Systemeigentümer bzw. die Ausstellerbanken weiterleitet und die daraus resultierenden Gelder einzieht und mit dem Händler abrechnet.

    Geldbuße Eine Geldbuße, erhöhte Dienstleistungsgebühr oder sonstige Zusatzzahlung, die von den Systemeigentümern und/oder Erwerbern an den Händler und/oder Bearbeiter als Ergebnis einer Situation verhängt wird, wie z. B. ein Verstoß gegen die Systemregeln durch den Händler selbst oder ein durch ihn verursachter Verstoß, ein übermäßiges Betrugsrisiko oder übermäßige Rückbuchungen.

    Händler Die Partei, die mit einem Bearbeiter einen Händlervertrag abschließt und für die der Bearbeiter Transaktionen im Zusammenhang mit dessen Händlerdienstleistungen und -produkten bearbeitet.

    Händlerprodukt/Händlerdienstleistung Ein Produkt/eine Dienstleistung, das/die der Händler verkauft und für das/die Transaktionen bearbeitet werden.

    Händlervertrag Die im Antragsverfahren vereinbarten Bestimmungen sowie die Bestimmungen aller Dokumente, auf die im Antragsverfahren Bezug genommen wird (wie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen), die den zwischen einem Bearbeiter und einem Händler geschlossenen Vertrag über die Bereitstellung der Dienste für den Händler umfassen, einschließlich aller Anlagen und sonstiger Dokumente, die diesem durch Verweis beigefügt sind. 

    Karte Jegliche Form von Kredit- oder Debitkarte, die von einem Käufer verwendet werden kann, um eine Transaktion auf dem Kartenkonto jenes Käufers durchzuführen.

    Karteninhaber Eine Person, der eine Karte ausgestellt wird und die eine Karte besitzt und benutzt und deren Unterschrift als autorisierter Benutzer auf der Karte erscheint, sofern erforderlich.

    Kartenprüfverfahren/CVM-Code Der 3- oder 4-stellige numerische Code, der auf einer Karte aufgedruckt ist. Dieser Code ist bekannt als: für Visa: CVV2; für MasterCard: CVC2; für American Express: CID. Zusammenfassend als CVM-Code (Card Verification Method, Kartenprüfverfahren) bezeichnet.

    Kartensystem Visa, MasterCard oder vergleichbare Anbieter von Karten.

    Liefertermin Das Datum, an dem das vollständige Händlerprodukt und/oder die vollständige Händlerdienstleistung an den Käufer geliefert bzw. ihm bereitgestellt wird, der für die entsprechende Transaktion bezahlt hat.

    Marketplace Der Marketplace stellt die Plattform bereit, über die Händler mit Käufern in Verbindung treten.

    Marketplace-Plattform Eine E-Commerce-Plattform, die der Marketplace Händlern zur Nutzung bereitstellt.

    Rückbuchung Eine Transaktion, die auf Antrag des Käufers oder des Ausstellers gemäß den einschlägigen Systemregeln erfolgreich rückgebucht wird und zur Stornierung einer Transaktion führt, für die ein Händler bezahlt wurde oder zu bezahlen war. Kommt es zu einer Rückbuchung für eine Transaktion, für die der Händler die damit verbundenen Gelder bereits erhalten hat, ergibt sich daraus für den Händler die unbedingte Verpflichtung, die abgerechneten Gelder unverzüglich an den Bearbeiter zurückzugeben, damit jener sie an den Systemeigentümer oder Erwerber zurückerstatten kann.

    Rückerstattung Eine (teilweise) Stornierung einer bestimmten Transaktion auf Initiative oder Antrag des Händlers, bei der die Gelder dem Käufer zurückerstattet werden.

    Software Die Gesamtheit der Programme und Daten, die vom Bearbeiter je nach Bedarf entwickelt und/oder betrieben werden, um seinen Händlern die Dienstleistung, einschließlich der Zahlungsschnittstelle, bereitzustellen.

    Systemeigentümer Die Partei, die eine jeweilige Zahlungsmethode anbietet und/oder regelt.

    Systemregel Die Gesamtheit der Satzungen, Regeln, Vorschriften, Betriebsbestimmungen, Verfahren und/oder Verzichtserklärungen des Systemeigentümers, die im Laufe der Zeit geändert oder ergänzt werden können und an die sich der Händler bei der Verwendung der relevanten Zahlungsmethode halten muss. Der Bearbeiter kann dem Händler als Dienstleistung über den Marketplace Auszüge und Zusammenfassungen der Systemregeln bereitstellen, doch nur die derzeit gültigen Systemregeln, wie sie vom jeweiligen Systemeigentümer herausgegeben werden, sind für den Händler verbindlich. 

    Transaktion Eine Autorisierungsanfrage eines Käufers für eine Zahlung an den Händler, die vom Händler an den Bearbeiter gestellt wird. 

    Unvollständige Auftragsmenge Die Gesamtheit der autorisierten, erfassten und/oder abgerechneten Transaktionen für den Händler zu einem beliebigen Zeitpunkt, für die die Händlerprodukte und/oder -dienstleistungen zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht an die jeweiligen Käufer geliefert bzw. bereitgestellt wurden und/oder für die die Rückgabe- oder Stornierungsrechte des Käufers gemäß den Händlerbestimmungen und/oder geltendem Recht noch nicht erloschen sind.

    Werktag Ein Tag, der kein Samstag oder Sonntag ist, an dem Banken in den Niederlanden für Geschäfte geöffnet sind.

    Werkzeug zur Betrugsbekämpfung Das vom Bearbeiter im Rahmen der Dienste bereitgestellte Toolset zur Betrugskontrolle, das Transaktionen einen Betrugswert zuordnet, der die Wahrscheinlichkeit repräsentiert, dass es sich um eine betrügerische Transaktion handelt, und das es dem Marketplace (im Auftrag des Händlers) ermöglicht, Transaktionen auf der Grundlage von Schwellenwerten, die vom Marketplace im Auftrag des Händlers festgelegt wurden, automatisch abzulehnen.

    Zahlungsinformationen Die Informationen, aus denen sich eine Transaktionsmeldung zusammensetzt, die an die Zahlungsschnittstelle übermittelt werden muss, um die Bearbeitung der Transaktion durch den Bearbeiter zu ermöglichen und Betrugsprüfungen durchzuführen, einschließlich Details zur Karte, zum Käufer, relevanter Authentifizierungsinformationen und des Zahlungsbetrags.

    Zahlungsmethode Eine Methode, um Zahlungen von Käufern an Händler zu ermöglichen, wie z. B. durch Karten, Online- und Offline-Überweisungen und Lastschriften, die von den Systemeigentümern angeboten werden.

    Zahlungsschnittstelle Eine elektronische Verbindungsmethode, die dem Händler vom Bearbeiter zur Verfügung gestellt wird, um die Zahlungsinformationen für einzelne Transaktionen bereitzustellen und es dem Bearbeiter zu ermöglichen, seine diesbezüglichen Dienste zu erbringen.

    Zahlungswährung Die Währung, in der eine Transaktion bearbeitet wird.

  • 2. Beschreibung der Dienste

    • 2.1 Zahlungsabwicklung

      Der Händler nutzt die Dienste über die Marketplace-Plattform. Der Marketplace repräsentiert den Händler gegenüber dem Bearbeiter in Bezug auf die Nutzung der Dienste durch den Händler. Der Bearbeiter kann davon ausgehen, dass der Marketplace vom Händler autorisiert und beauftragt ist, die Dienste zu nutzen, Transaktionen im Auftrag des Händlers und in Übereinstimmung mit den Genehmigungen und Anweisungen des Händlers abzuwickeln, die der Marketplace vom Händler erhält. 

      Der Händler ist verpflichtet, alle Daten, die der Bearbeiter für eine Transaktion anfordert, einschließlich solcher, die für Betrugsprüfungen benötigt werden, bereitzustellen. Stellt der Händler die für jede Transaktion angeforderten Daten nicht bereit, kann der Bearbeiter die Transaktionsbearbeitung gemäß den Systemregeln aussetzen und/oder Transaktionen können von den jeweiligen Systemeigentümern oder Erwerbern abgelehnt werden. Der Bearbeiter kann die für die Bearbeitung von Transaktionen erforderlichen Daten gelegentlich zu dem Zweck ändern, dass er derartige Transaktionen weiterhin bearbeiten und Betrugsprüfungen gemäß geltenden Systemregeln durchführen kann, indem er den Händler bei Bedarf über den Marketplace informiert. Der Marketplace muss (i) auf Daten auf Transaktionsebene zugreifen, um den Händler auf Ebene der einzelnen Transaktionen unterstützen zu können, und (ii) die Nutzereinstellungen des Händlers in Bezug auf die Dienste im Auftrag des Händlers zu verwalten (z. B. 3D Secure, Einstellungen zur Betrugsbekämpfung).

    • 2.2 Händlerregistrierung und KYC-Prüfung

      Damit der Bearbeiter die Anti-Terrorismus-, Finanzdienstleistungs- und sonstigen geltenden Gesetze und Vorschriften sowie die KYC-Anforderungen (Know Your Customer, Kenne deinen Kunden) der Systemeigentümer und Erwerber einhalten kann, muss der Händler beim Abschluss des Händlervertrags und danach auf erste Anfrage des Bearbeiters bestimmte Informationen über sich und seine Aktivitäten („Registrierungsinformationen“) bereitstellen. Der Händler garantiert bedingungslos, dass alle von ihm angegebenen Registrierungsinformationen korrekt und auf dem neuesten Stand sind.

      Der Händler informiert den Bearbeiter mindestens drei Werktage zuvor schriftlich per Marketplace über Änderungen seiner Registrierungsinformationen. Der Händler stellt auf erste Anfrage des Bearbeiters die zusätzlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die der Bearbeiter nach vernünftigem Ermessen benötigt, um die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften und KYC-Anforderungen des Systemeigentümers und Erwerbers zu gewährleisten. Der Händler erklärt sich damit einverstanden, dass der Bearbeiter weitere Prüfungen der Identität, Kreditwürdigkeit und des Hintergrunds des Händlers durchführt, indem er die relevanten Register, Regierungsbehörden und Händlerbeziehungen kontaktiert und konsultiert. Der Bearbeiter verarbeitet die Registrierungsinformationen des Händlers in Übereinstimmung mit seiner Datenschutzerklärung (verfügbar unter www.adyen.com).

      Die Annahme des Händlers als Nutzer der Dienste durch den Bearbeiter und die jeweiligen Zahlungsmethoden sind streng persönlich und beschränkt auf die Nutzung der Dienste durch den Händler zur Bezahlung seiner eigenen Produkte und Dienstleistungen. Der Händler darf die Dienste nicht zur Bezahlung von Produkten oder Dienstleistungen Dritter verwenden und sie nicht an Dritte weiterverkaufen. Der Händler darf die Dienste nur zur Ausübung seines Handels, Geschäfts, Handwerks oder Berufs nutzen.

      Das Angebot der jeweiligen Zahlungsmethoden hängt vom jeweiligen Systemeigentümer oder dem vom Systemeigentümer verwendeten Erwerber ab, das jener Erwerber bzw. Systemeigentümer nach eigenem Ermessen jederzeit zurückhalten oder zurückziehen kann. Der Händler autorisiert hiermit den Bearbeiter, die vom Händler erhaltenen Registrierungsinformationen an die jeweiligen Systemeigentümer und Erwerber zu übermitteln, um Erlaubnis zu erhalten, dem Händler Zugang zu ihren Zahlungsmethoden zu gewähren.

    • 2.3 Unterstützte Zahlungsmethoden

      Die im Rahmen der Dienste unterstützten Zahlungsmethoden können sich gelegentlich ändern. Der Bearbeiter informiert den Händler mindestens einen Monat im Voraus (per Marketplace) über die eingestellte oder geänderte Unterstützung einer Zahlungsmethode, es sei denn, dies ist aufgrund der Gründe für diese Entscheidung nicht möglich. Der Bearbeiter bemüht sich nach besten Kräften, dem Händler für eingestellte Zahlungsmethoden eine Alternative anzubieten. 

      Der Händler versteht, dass der Erwerber und/oder Systemeigentümer bestimmte Zahlungsmethoden beenden, deren Eigenschaften ändern oder die Annahmekriterien, unter denen er diese zur Verfügung stellt, ändern kann. Dementsprechend kann der Bearbeiter den Händler von der weiteren Verwendung einer Zahlungsmethode ausschließen oder zusätzliche Einschränkungen oder Bedingungen für deren weitere Verwendung infolge diesbezüglicher Entscheidungen durch den jeweiligen Erwerber und/oder Systemeigentümer auferlegen. Sofern möglich, bemüht sich der Bearbeiter nach besten Kräften, dem Händler eine derartige Änderung oder Beendigung einer Zahlungsmethode im Voraus (per Marketplace) mitzuteilen. 

    • 2.4 3D Secure

      Der Bearbeiter unterstützt im Rahmen der Dienste die 3D-Secure-Authentifizierung, sofern diese vom jeweiligen Systemeigentümer und/oder Dritterwerber unterstützt wird.

    • 2.5 Zahlungswährung

      Der Bearbeiter hat das Recht, dem Käufer die Option anzubieten, eine andere Währung als die Bestellwährung zu verwenden. In einem solchen Fall erhält der Händler die Abrechnung des Transaktionsbetrags dennoch in der Bestellwährung (es sei denn, es wurde eine andere Währung vereinbart oder der Händler stellt für die Abrechnung kein Bankkonto in der Bestellwährung bereit).

    • 2.6 Betrugsbekämpfung

      Transaktionen, die im Rahmen der Dienste bearbeitet werden, durchlaufen das Betrugskontroll-Tool des Bearbeiters, das verschiedene Prüfungen vornimmt und der Transaktion einen resultierenden Gesamtwert zuordnet, der die Wahrscheinlichkeit eines Betrugs repräsentiert. Das Betrugskontroll-Tool garantiert weder die Verhinderung betrügerischer Transaktionen noch daraus resultierender Rückbuchungen oder Bußgelder. Unabhängig vom resultierenden Gesamtwert können Transaktionen betrügerisch oder nicht betrügerisch sein. Der Marketplace verwaltet aus technischer Sicht die Einstellungen des Betrugskontroll-Tools im Auftrag des Händlers. Darüber hinaus behält sich der Bearbeiter das Recht vor, Transaktionen zu stornieren, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie betrügerisch sind oder sonstige kriminelle Aktivitäten beinhalten, selbst wenn das Betrugskontroll-Tool die Transaktion nicht blockiert hat. 

    • 2.7 Abrechnungen

      Gelder des Käufers, die für die gültig bearbeiteten Transaktionen des Händlers (die über den Bearbeiter erworben werden) berechnet werden, werden vom jeweiligen Erwerber oder Systemeigentümer auf das Konto/die Konten des Bearbeiters abgerechnet. Die Gelder, die der Bearbeiter von Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstanbieter erhält und die er in dem Zahlungsabwicklungskonto/den Zahlungsabwicklungskonten hält, werden gemäß den Sicherheitsanforderungen der niederländischen Zentralbank (De Nederlandsche Bank) geschützt. Der Bearbeiter rechnet die erhaltenen Gelder anschließend direkt an den Händler ab – wobei er von den erhaltenen Geldern die zwischen Marketplace und Händler vereinbarten Gebühren einbehält – der der Empfänger der erhaltenen Gelder ist und die alleinige Verfügungsgewalt über diese Gelder hat. Die Abrechnung erfolgt nach den verbindlichen Abrechnungsanweisungen des Händlers, die vom Marketplace im Auftrag des Händlers über die Marketplace-Plattform festgelegt werden. Der Marketplace ist unter keinen Umständen berechtigt, dem Bearbeiter individuelle Anweisungen zur Abrechnung der Gelder zu erteilen. 

      Der Bearbeiter ist lediglich zur Abrechnung von Transaktionen verpflichtet, für die er die Abrechnung(en) vom Erwerber oder Systemeigentümer erhalten hat. Es obliegt der Verantwortung des Händlers, sicherzustellen, dass die Bedingungen der Zahlungsmethoden für die Abrechnung (wie gelegentlich per Marketplace mitgeteilt) für ihn akzeptabel sind. Dies ist insbesondere für bestimmte Zahlungsmethoden von Bedeutung, die nicht von staatlichen Finanzdienstleistungsbehörden überwacht und reguliert werden, wie z. B. vom Kartenprogramm unabhängige Prepaid-Karten sowie SMS- und IVR-Zahlungen. Der Händler versteht und stimmt zu, dass der Bearbeiter ihn nicht für verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung, Insolvenz oder Konkurs des Erwerbers oder Systemeigentümers entschädigt, aufgrund derer der Händler eine verspätete oder gar keine Abrechnung für bearbeitete Transaktionen erhält.

      Der Bearbeiter behält sich das Recht vor, die Abrechnung von Transaktionen zurückzuhalten, falls diese erfasst wurden und der Verdacht besteht, dass sie betrügerischer Natur sind, mit illegalen Aktivitäten im Zusammenhang stehen oder wahrscheinlich durch den Bearbeiter und/oder den jeweiligen Erwerber und/oder Systemeigentümer rückgebucht werden, bis die Untersuchung des Bearbeiters, jeweiligen Erwerbers oder Systemeigentümers oder einer von einer dieser Parteien benannten Drittpartei zufriedenstellend abgeschlossen ist. Der Händler kooperiert bei einer derartigen Untersuchung uneingeschränkt.

      Für Beträge, die der Bearbeiter vor der Abrechnung jener Gelder an den Händler hält, werden keine Zinsen fällig, es sei denn, die Abrechnung verzögert sich aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Bearbeiters um mehr als 30 Tage. In einem derartigen Fall schuldet der Bearbeiter Zinsen auf den verspätet abgerechneten Betrag in Höhe des 3-Monats-EURIBOR-Satzes +2 %.

    • 2.8 Erforderliche Daten

      Gelegentlich muss der Händler auf erste Anfrage des Bearbeiters alle erforderlichen Informationen über die zu dem Zeitpunkt aktuellen oder erwarteten Liefertermine für bearbeitete Transaktionen sowie Schätzungen für die durchschnittliche Zeit zwischen der Transaktionsautorisierung und dem entsprechenden Liefertermin vorlegen. Darüber hinaus muss der Händler dem Bearbeiter auf seine erste Anfrage hin alle angeforderten Informationen über dessen aktuelle Fähigkeit, die von ihm verkauften Produkte und Dienstleistungen mittels der Dienste zu liefern bzw. bereitzustellen, seinen Finanzstatus, seine Zahlungsfähigkeit und seine Liquidität zur Verfügung stellen.

    • 2.9 Händlerverpflichtungen und- einschränkungen

      Der Händler darf die Dienste nur für die Bezahlung derjenigen Händlerprodukte und -dienstleistungen nutzen, deren Angebot über die Marketplace-Plattform er mit dem Marketplace vereinbart hat. Der Händler darf die Dienste nicht für die Bezahlung von Händlerprodukten und/oder -dienstleistungen nutzen, (i) falls es illegal ist, diese in oder aus dem betreffenden Land anzubieten oder bereitzustellen, und/oder (ii) falls sie in der Liste der verbotenen und eingeschränkten Produkte und Dienstleistungen des Bearbeiters aufgeführt werden. Diese Liste kann nach Ermessen des Bearbeiters aktualisiert werden, sofern es erforderlich ist, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Systemregeln zu gewährleisten, eine hohe Anzahl an Rückbuchungen zu verhindern und/oder das Risiko potenziell betrügerischer oder illegaler Transaktionen zu verringern. Informationen über derartige Aktualisierungen erhält der Händler per Marketplace. Falls eine veröffentlichte Änderung einen wesentlichen Teil des Händlerprodukts oder der -dienstleistungen betrifft, kann der Händler den Händlervertrag durch schriftliche Mitteilung an den Bearbeiter (per Marketplace) kündigen. Die Annahme des Händlers als Kunden durch den Bearbeiter darf nicht als Empfehlung oder Meinung des Bearbeiters bezüglich der Rechtmäßigkeit der Händlerprodukte und -dienstleistungen und/oder der vom Händler beabsichtigten Nutzung der Dienste interpretiert werden.

      Die Dienste des Bearbeiters sollten nicht für die Vorauszahlung von Händlerprodukten und -dienstleistungen genutzt werden (und Transaktionen dürfen nicht zur Bearbeitung eingereicht werden), deren Lieferdatum ganz oder teilweise mehr als 12 Monate nach dem Datum der Einreichung der Transaktion zur Bearbeitung liegt. Denn dies kann die Wahrscheinlichkeit steigern, dass Transaktionen Gegenstand von Rückbuchungen werden.

    • 2.10 ACHTUNG – Bußgelder von Systemeigentümern

      Bei Verstößen von Händlern gegen bestimmte Schlüsselanforderungen der Systemregeln können einige Systemeigentümer (und insbesondere die Kartensysteme) erhebliche Geldbußen verhängen. Dies erfolgt zum Schutz der Käufer, Händler und Anbieter der Zahlungsmethoden vor Missbrauch, Betrug, illegalen Aktivitäten, Verstößen gegen geltende Gesetze, Rufschädigung und übermäßigen Kosten. Schlüsselbeispiele für Systemregeln, die derartigen Bußgeldern unterliegen: (i) die Verwendung der Zahlungsmethode für andere Händlerprodukte und -dienstleistungen, für die der Händler keine ausdrückliche Genehmigung zur Verwendung erhalten hat, (ii) die Verwendung der Zahlungsmethode für Händlerprodukte und -dienstleistungen, die gegen geltendes Recht verstoßen, (iii) die Verwendung der Zahlungsmethode für den Verkauf von Händlerprodukten und -dienstleistungen, deren Verwendung der Systemeigentümer ausdrücklich untersagt hat (z. B. für Erwachsene bestimmte Inhalte, Drogen, Waffen, Glücksspiel), (iv) die Verwendung der Zahlungsmethode zugunsten eines Dritten/Weiterverkauf der Verwendung der Zahlungsmethode an einen Dritten (die Genehmigung zur Verwendung einer Zahlungsmethode durch den Händler ist streng persönlich), (v) der Prozentsatz der Transaktionen eines Händlers, die einer Rückbuchung unterliegen, übersteigt das geltende akzeptable Niveau, (vi) Verstöße gegen Sicherheits- und Datenschutzverpflichtungen in Bezug auf Zahlungsinformationen (siehe Klausel 4.1 und 4.3 für weitere Informationen) und (vii) betrügerische, irreführende Aktivitäten, deren Opfer die Käufer sind.

      Dem Händler wird dringend empfohlen, regelmäßig die zu diesem Zeitpunkt aktuellen (per Marketplace bereitgestellten) Systemregeln sowie relevante Änderungen der für seine Händlerprodukte und -dienstleistungen und seine Geschäftspraktiken geltenden Gesetze zu prüfen, um die Einhaltung der geltenden Systemregeln zu gewährleisten. Hält der Händler die Systemregeln (einschließlich der Möglichkeit von Geldbußen) für inakzeptabel, steht es ihm jederzeit frei, die Verwendung der jeweiligen Zahlungsmethode einzustellen (die Systemregeln und die vorliegenden Bedingungen gelten weiterhin für zuvor bearbeitete Transaktionen des Händlers).

      Erlangt der Bearbeiter Kenntnis von einer möglichen Verhängung einer Geldbuße im Zusammenhang mit dem Verhalten des Händlers und/oder erhält er darüber eine Benachrichtigung, stellt der Händler auf erste Aufforderung hin jegliche zumutbare Kooperation bereit, um die Untersuchung der relevanten Umstände bzw. die Behebung des relevanten Verstoßes zu unterstützen, ungeachtet aller sonstigen Rechte und Rechtsmittel des Bearbeiters in einer derartigen Situation in Einklang mit diesen Geschäftsbedingungen. Sofern möglich, leitet der Bearbeiter das vom Händler erhaltene relevante Feedback an den Erwerber/Systemeigentümer, der die potenzielle Geldbuße bearbeitet, zur Berücksichtigung weiter.

    • 2.11 Steuern

      Der Händler verpflichtet sich, den Bearbeiter von und gegen jegliche Mehrwert-, Umsatz- und sonstige Steuer oder Abgaben, einschließlich Strafen, Zinsen, Zuschlägen („Steuern“), die auf ein Produkt oder eine Dienstleistung des Händlers oder Marketplace (darunter Transaktionen, Händlerprodukte und -dienstleistungen) anfallen sowie mit derartigen Steuern im Zusammenhang stehende Kosten oder Schäden zu verteidigen, schadlos zu halten und zu entschädigen. Der Händler ist verpflichtet, (i) alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass der Bearbeiter nicht für Steuern und Kosten oder Schäden im Zusammenhang mit derartigen Steuern haftbar gemacht werden kann, (ii) den Bearbeiter unverzüglich über eine derartige Haftung zu informieren und (iii) dem Bearbeiter alle relevanten Informationen und Unterlagen in dieser Hinsicht zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus haften Händler und Marketplace gegenüber dem Bearbeiter gesamtschuldnerisch für alle derartigen Steuern und Kosten oder Schäden im Zusammenhang mit diesen Steuern.

  • 3. Aufrechnung

    Unbeschadet des Aufrechnungsrechts, das dem Bearbeiter von Rechts wegen zusteht, kann dieser alle dem Händler geschuldeten Beträge mit allen geschuldeten Beträgen oder sonstigen Verbindlichkeiten des Händlers verrechnen, die jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt fällig sind, die der Händler dem Bearbeiter im Rahmen, in Verbindung mit oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder dem Händlervertrag schuldet oder die ihm entstehen.

  • 4. Integration

    • 4.1 Integration über Partner

      Der Händler integriert sich über die Systeme des Marketplace in die Zahlungsschnittstelle des Bearbeiters. Der Händler richtet seine Integration mit der Zahlungsschnittstelle des Bearbeiters mit der Unterstützung des Marketplace ein, wie zwischen Händler und Marketplace vereinbart. Der Bearbeiter ist für eine derartige Integration nicht verantwortlich, stellt jedoch sicher, dass die Zahlungsschnittstelle für die Nutzung durch den Marketplace zu diesem Zweck zur Verfügung steht, und stellt bei Bedarf einen weiterführenden Support für eine derartige Integration per Marketplace bereit.

    • 4.2 Änderungen an der Software

      Der Bearbeiter behält sich das Recht vor, die Software und die Schnittstelle zu ihr jederzeit zu ändern oder zu ergänzen, dem Händler eine neue Version davon zur Verfügung zu stellen und/oder die Funktionalitäten und Eigenschaften der Software zu ändern. Der Bearbeiter nimmt keine Änderungen vor, die die Funktionalität der Dienste, deren Bereitstellung im Rahmen des Händlervertrags ausdrücklich zugesagt wurde, wesentlich einschränken, es sei denn, dies wird erforderlich durch: (i) die Notwendigkeit, allgemein akzeptierte Änderungen der Industriestandards zu befolgen, (ii) Änderungen der geltenden Gesetze oder Systemregeln, (iii) die Notwendigkeit erhöhter Sicherheit aufgrund von Sicherheitsrisiken, die vom Bearbeiter identifiziert wurden, oder (iv) sonstige vertretbare Gründe, die eine Einschränkung der Funktionalität rechtfertigen. Wird der Händler durch eine wesentliche Einschränkung der Funktionalität aufgrund einer Änderung der Software erheblich beeinträchtigt, kann er den Händlervertrag durch schriftliche Mitteilung an den Bearbeiter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung durch den Bearbeiter kündigen. 

    • 4.3 Sicherheit von Zahlungsinformationen

      Der Händler garantiert, keine Zahlungsinformationen wie Kreditkartennummern, CVM-Codes oder PIN-Nummern zu kopieren, zu erfassen oder abzufangen, die vom Käufer für Zahlungen, die über die Dienste bearbeitet werden sollen, zur Verfügung gestellt werden. Diese Regel wird von Systemeigentümern auferlegt und strikt durchgesetzt, um Käufer vor dem Missbrauch ihrer Zahlungsinformationen (wie Kreditkartennummern) zu schützen. Ein Verstoß gegen diese Regel kann zur Verhängung hoher Bußgelder durch die Systemeigentümer führen. Hat der Bearbeiter Grund zu der Annahme, dass der Händler Zahlungsinformationen kopiert, erfasst oder abfängt, hat er das Recht, die Bearbeitung von Transaktionen und die Abrechnung auszusetzen. Der Händler ist verpflichtet, den Bearbeiter vollumfänglich zu entschädigen und gegen alle Verluste, Ansprüche (einschließlich verhängter Geldbußen durch den Systemeigentümer), Kosten oder Schäden schadlos zu halten, die ihm aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtung durch den Händler entstehen.

  • 5. Händlerkommunikation

    Die gesamte Kommunikation mit dem Händler in Bezug auf die Nutzung der Dienste läuft in erster Linie per Marketplace. Über denselben Kommunikationskanal informiert der Bearbeiter den Händler auch über relevante Änderungen der geltenden Systemregeln und Finanzgesetze und -vorschriften.

  • 6. Service-Level-Vereinbarung

    • 6.1 Verfügbarkeitsgarantie der Zahlungsschnittstelle

      Die Zahlungsschnittstelle ist der Teil der Zahlungsplattform des Bearbeiters, der die Bearbeitung von Transaktionen in dem Moment abwickelt, in dem der Käufer eine Zahlung an den Händler veranlasst. Der Marketplace verbindet den Händler mit der Zahlungsschnittstelle und der Händler reicht Transaktionen über diese Zahlungsschnittstelle ein. Der Bearbeiter verpflichtet sich, alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen und seine Systeme so einzurichten, dass für den Empfang von Transaktionsanfragen eine durchschnittliche Mindestverfügbarkeit der Zahlungsschnittstelle von 99,9 % (gemessen auf monatlicher Basis) gewährleistet ist, wobei Ausfallzeiten der Zahlungsschnittstelle, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Händlers, Erwerbers, Marketplace oder Systemeigentümers, durch auf spezifische Händleranfragen hin ausgeführte Änderungen, allgemeine Internetausfälle, Ausfälle einzelner Zahlungsmethoden oder höhere Gewalt verursacht wurden, von der Berechnung der Verfügbarkeit ausgeschlossen sind. Der Händler ist verpflichtet, den Bearbeiter per Marketplace umgehend über jeglichen Ausfall der Zahlungsschnittstelle zu informieren und bei der Untersuchung und Lösung derartiger Ausfälle jegliche in angemessenem Rahmen geforderte Unterstützung zu leisten.

      Der Bearbeiter unternimmt alle vertretbaren Anstrengungen, um zu vermeiden, dass die Zahlungsschnittstelle für die Ausführung geplanter Wartungsarbeiten offline geschaltet werden muss. Sollte sich in Ausnahmefällen eine derartige Wartung dennoch als notwendig erweisen, teilt der Bearbeiter dies dem Händler so früh wie möglich mit und plant die Wartung an einem Tag und zu einer Uhrzeit und auf derartige Weise, dass die potenzielle Anzahl der betroffenen möglichen Transaktionen für alle seine Händler auf ein Minimum reduziert wird. Sollte in Notfallsituationen (z. B. im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt oder eines Terroranschlags) eine ungeplante Wartung der Zahlungsschnittstelle erforderlich sein, die es erforderlich macht, diese offline zu schalten, nutzt der Bearbeiter alle verfügbaren Ressourcen, um die erforderliche Ausfallzeit auf das absolute Minimum zu beschränken.

    • 6.2 Sicherheit und Konformität

      Der Bearbeiter ergreift angemessene Maßnahmen, um ein sicheres Zahlungssystem bereitzustellen, und stellt sicher, dass seine zur Bereitstellung der Dienste verwendeten Systeme gemäß den PCI-DSS-Sicherheitsstandards zertifiziert sind.

  • 7. Rückbuchungen und Rückerstattungen

    • 7.1 Rückbuchungen

      Der Händler unternimmt alle vertretbaren Schritte, um sicherzustellen, dass die Händlerprodukte und -dienstleistungen tatsächlich in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und den vom Käufer erteilten Aufträgen geliefert bzw. bereitgestellt werden, um Rückbuchungen zu vermeiden. Hat der Bearbeiter den begründeten Verdacht, dass der Händler seine Dienstleistungen oder sein Produkt nicht zu oder vor dem Liefertermin liefert, der zur Berechnung des Betrags für nicht abgeschlossene Bestellungen verwendet wird, und/oder dass die Händlerprodukte oder -dienstleistungen, für die er Transaktionen bearbeitet, auf Betrug beruhen, die wahrscheinlich ein hohes Rückbuchungsvolumen verursachen und/oder illegal sind, hat er das Recht, die Abrechnung aller damit verbundenen Transaktionen auszusetzen und/oder Genehmigungen dafür zu sperren, bis er zu seiner Zufriedenheit die Zusicherung erhalten hat, dass die betreffenden Händlerprodukte und -dienstleistungen tatsächlich in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und den vom Käufer erteilten Aufträgen geliefert werden. 

    • 7.2 Rückerstattungen

      Rückerstattungen werden vom Bearbeiter als Transaktion berechnet und nach vorheriger Benachrichtigung des Händlers kann vom Bearbeiter eine Rückerstattungsgebühr erhoben werden, falls ein manuelles Eingreifen erforderlich ist oder dem Bearbeiter für die Bearbeitung einer solchen Rückerstattung zusätzliche Kosten entstehen. Der Bearbeiter bearbeitet eine Rückerstattung nicht (d. h. die entsprechende Summe wird vom Bearbeiter nicht an den entsprechenden Käufer zurückgegeben, weder direkt noch über den jeweiligen Erwerber/Systemeigentümer), falls die Gelder dafür nicht von der nächsten Abrechnung abgezogen werden können oder nicht anderweitig finanziert werden. Rückerstattungen werden vom Bearbeiter nicht aus eigenen Mitteln finanziert.

  • 8. Eigentumsrechte

    Die Eigentumsrechte an der Software und sonstigen Materialien sowie alle sonstigen geistigen Eigentumsrechte im Zusammenhang mit den Diensten sind Eigentum des Bearbeiters und seiner Lizenzgeber. Der Händlervertrag überträgt keine geistigen Eigentumsrechte in Bezug darauf und gewährt dem Händler lediglich eine beschränkte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software und aller sonstigen vom Bearbeiter zur Verfügung gestellten Materialien ausschließlich zum Zweck der Nutzung der Dienste in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen und den geltenden Nutzungsanweisungen, die dem Händler gelegentlich über die Website des Bearbeiters mitgeteilt werden.

  • 9. Geheimhaltung, Datenschutz und Compliance

    • 9.1 Geheimhaltung

      Alle Informationen, die sich auf den Händler oder den Bearbeiter beziehen und als vertraulich gekennzeichnet sind, sowie alle Informationen, die nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind, doch die aufgrund ihrer Art oder ihres Inhalts vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden sollten, werden als „vertrauliche Informationen“ betrachtet. Die Parteien bleiben Eigentümerinnen aller Daten, die der jeweils anderen Partei zur Verfügung gestellt werden. Die Parteien verpflichten sich, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den vertraulichen Charakter aller vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu schützen, wobei sie insbesondere zustimmen:

      • vertrauliche Informationen ausschließlich mit denjenigen Mitarbeitern und Vertretern der Parteien (einschließlich des Marketplace) zu teilen, die Zugang zu diesen Informationen haben müssen, um die Rechte und Pflichten gemäß dem Händlervertrag ausüben zu können.

      • vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei Dritten zugänglich zu machen, mit Ausnahme des Bearbeiters, sofern dies zur Erbringung der Dienste erforderlich ist.

      Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die:

      • der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind,

      • jeweils einer der Parteien durch eine Drittpartei ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung offenbart wurde,

      • sich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz einer der Parteien befinden oder ihr bekannt sind,

      • sich unabhängig von den vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei entwickelt haben oder

      • von einer der Parteien und/oder ihrer Mitarbeiter aufgrund eines Erlasses oder einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde offengelegt werden müssen.

      Die in dieser Klausel beschriebene Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach der Beendigung des Händlervertrages, unabhängig von den Gründen für die Beendigung, in Kraft.

      Die folgenden Daten sind als vertraulich zu betrachten, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf:

      • sämtliche Finanzdaten,

      • die vereinbarten händlerspezifischen Bedingungen im Händlervertrag, sofern zutreffend, und

      • sämtliche Benutzerhandbücher, Leitfäden und jegliche Software im Zusammenhang mit den Produkten und Diensten des Bearbeiters.

    • 9.2 Datenschutz

      Bearbeitet der Bearbeiter für die Erbringung der Dienste personenbezogene Daten, handelt er als Datenverarbeiter unter der Leitung und Verantwortung des Händlers und/oder des Marketplace in Übereinstimmung mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679, einschließlich aller Folgeversionen, sowie den geltenden niederländischen Datenschutzgesetzen. Der Händler hält sich an die Datenschutzgesetze seines Herkunftslandes sowie der Länder, in denen er seine Produkte und/oder Dienstleistungen anbietet, insbesondere bei der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten an den Bearbeiter im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienste und der Einreichung von Transaktionen. Sowohl der Bearbeiter als auch der Händler ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Der Bearbeiter darf personenbezogene Daten, die von ihm für den Händler im Rahmen des Händlervertrags bearbeitet werden, für keinen anderen Zweck als die Bereitstellung der Dienste und die Einhaltung der geltenden Gesetze und Systemregeln verwenden. 

    • 9.3 Compliance

      Die Nutzung der gehosteten Zahlungsseite durch den Händler ist PCI-konform gemäß der PCI DSS-Zertifizierung des Bearbeiters für die gehosteten Zahlungsseiten, solange der Händler diese allgemeinen Geschäftsbedingungen einhält.

    • 9.4 Nutzung der Dienste

      In Übereinstimmung mit den niederländischen Gesetzen über Hacking und Computerkriminalität darf der Händler die Dienste ausschließlich für die hierin vereinbarten Zwecke nutzen und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bearbeiters insbesondere keine Handlungen ausführen oder ausführen lassen, die der Sicherheit oder Leistung der Dienste schaden.

  • 10. Laufzeit und Kündigung

    • 10.1 Laufzeit

      Sofern im Händlervertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird der Händlervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, bis er von einer der Parteien unter Einhaltung einer mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt wird. Derartige Mitteilungen können von beiden Parteien per Marketplace übermittelt werden. 

    • 10.2 Beendigung

      Der Händler hat das Recht, den Händlervertrag umgehend zu beenden, falls:

      • die Verfügbarkeit der Dienstleistung in einem beliebigen Kalendermonat weniger als 95 % beträgt und/oder

      • die SLA-Verpflichtungen in Klausel 6 in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht erfüllt werden.

      Der Bearbeiter hat das Recht, den Händlervertrag zu beenden und/oder die Bearbeitung oder Abrechnung von Transaktionen für den Händler umgehend ganz oder teilweise einzustellen, falls:

      • der Bearbeiter den begründeten Verdacht hat, dass die Bereitstellung der Händlerdienstleistungen und/oder -produkte, für die er die Dienste erbringt, gegen die Gesetzgebung des Landes verstößt, in dem oder für das jene Händlerdienstleistungen und/oder -produkte angeboten werden,

      • der Händler die Art der Dienstleistungen und/oder Produkte wesentlich geändert hat, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Bearbeiters zur Nutzung der Dienste für die neuen oder geänderten Händlerdienstleistungen und/oder -produkte einzuholen,

      • der Händler im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienste in erheblichem Maße gegen die Bestimmungen des Händlervertrags, die Systemregeln und/oder geltende Gesetze verstößt,

      • ein Erwerber oder Systemeigentümer den Bearbeiter auffordert, die Erbringung von Diensten für den Händler in Bezug auf die vom Erwerber oder Systemeigentümer dem Bearbeiter zur Verfügung gestellten Zahlungsmethoden einzustellen oder auszusetzen,

      • der Bearbeiter feststellt, dass es klare Anzeichen dafür gibt, dass der Händler zahlungsunfähig ist oder wahrscheinlich zahlungsunfähig wird und/oder nicht in der Lage ist, einen wesentlichen Teil seiner Produkte und/oder Dienstleistungen zu liefern bzw. bereitzustellen oder

      • der Vertrag, den der Händler mit dem Marketplace für die Nutzung der Dienste des Marketplace geschlossen hat, gekündigt wurde oder anderweitig abgelaufen ist und/oder ein Ereignis eintritt, das eine Kündigung durch den Marketplace im Rahmen eines derartigen Vertrags erlaubt

  • 11. Haftung

    • 11.1 Keine Haftung für Dritte

      Der Bearbeiter haftet nur für seine eigenen Handlungen oder Unterlassungen und nicht für Handlungen oder Unterlassungen Dritter. Dieser Ausschluss gilt ausdrücklich für Handlungen oder Unterlassungen des Systemeigentümers und Erwerbers oder für Ereignisse oder Aktivitäten, die ihren Ursprung außerhalb der Systeme des Bearbeiters haben (wie Internet-Störungen oder Fehlfunktionen in Drittsystemen), es sei denn, derartige Ereignisse wurden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Bearbeiters verursacht.

    • 11.2 Haftungsbeschränkung

      Die Gesamthaftung des Bearbeiters gemäß Händlervertrag gegenüber dem Händler für Vertragsbruch, unerlaubte Handlung oder gemäß einer sonstigen Rechtstheorie ist in einem beliebigen Kalenderjahr auf einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro beschränkt. Der Bearbeiter ist nicht haftbar für besondere, indirekte oder Folgeschäden (einschließlich entgangener Gewinne, Geschäfte, Verträge, Einnahmen oder erwarteter Einsparungen oder Rufschäden), die sich aus Vertragsbruch, unerlaubter Handlung oder gemäß einer sonstigen Rechtstheorie ergeben.

      Weder der Bearbeiter noch der Händler noch eine sonstige Partei des Händlervertrags schließt seine bzw. ihre Haftung im Rahmen des Händlervertrags für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Tod, Betrug oder Personenschäden aus oder beschränkt sie.

  • 12. Schadloshaltung

    Sollten gegen den Händler Schadenersatz-, Kosten- und Aufwendungsersatzansprüche Dritter geltend gemacht werden, die angeben, Inhaber von Rechten an der Software und/oder den Systemen des Bearbeiters zu sein, stellt der Bearbeiter den Händler unverzüglich von diesen Ansprüchen Dritter, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung des Händlers, frei und bietet dem Händler jegliche für die Rechtsverteidigung notwendige Unterstützung an.

    Der Händler stellt den Bearbeiter frei und hält ihn schadlos von und gegen alle Ansprüche (einschließlich Rechtsanwaltsgebühren), die Dritte (ausdrücklich einschließlich Systemeigentümer und Erwerber und deren Ansprüche auf Zahlung von Strafzahlungen) gegen den Bearbeiter geltend machen, weil der Händler gegen die Bedingungen des Händlervertrags, geltende Gesetze und/oder die Systemregeln, die für die vom Händler verwendeten Zahlungsmethoden gelten, verstoßen hat.

  • 13. Allgemeine Bestimmungen

    • 13.1 Übertragung

      Der Bearbeiter hat jederzeit das Recht, den Händlervertrag ohne vorherige Zustimmung des Händlers durch schriftliche Mitteilung an den Händler abzutreten, zu erneuern oder anderweitig auf eine andere Gesellschaft der Bearbeitergruppe, d. h. eine Gesellschaft mit mindestens 50 % denselben Anteilseignern, zu übertragen. 

    • 13.2 Nichtigkeitsbestimmungen

      Für den Fall, dass eine Bestimmung des Händlervertrags (einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen) für nichtig oder nicht anwendbar erklärt wird, gilt jene Bestimmung als nicht-existent und alle übrigen Bestimmungen des Händlervertrags (einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen) bleiben davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, alle Schritte zu unternehmen, um die für nichtig und/oder nicht anwendbar erklärte Bestimmung zu beseitigen und durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der für nichtig und/oder nicht anwendbar erklärten Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

    • 13.3 Gesamte Vereinbarung

      Der Händlervertrag enthält alle Verpflichtungen zwischen den Parteien und ersetzt alle sonstigen früheren vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Parteien. Keine Zusicherung, Garantie oder Verpflichtung, die eine der Parteien im Rahmen des Händlervertrags gegenüber einer der übrigen Parteien abgegeben hat, ist legitim oder gültig, es sei denn, sie ist ausdrücklich auf die Schriftform reduziert und wird im Händlervertrag wiederholt, und alle impliziten oder vorherigen Zusicherungen, Garantien und Zusagen sind außer in dem im Händlervertrag ausdrücklich festgelegten Umfang ausdrücklich im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

    • 13.4 Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen

      Der Bearbeiter kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit ändern, indem er den Händler mindestens 30 Tage zuvor schriftlich per Marketplace benachrichtigt. Falls die Änderung wesentliche nachteilige Auswirkungen auf den Händler hat und jener mit der Änderung nicht einverstanden ist, kann er den Händlervertrag unter Einhaltung einer mindestens einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Bearbeiter kündigen (die Kündigung ist spätestens 60 Tage nach Erhalt der Änderungsmitteilung an den Händler zu versenden). Der Händler ist nicht berechtigt, Einwände zu erheben und hat nicht die in dieser Klausel dargelegten Rechte bei Änderungen, die der Bearbeiter durchführt, um geltendes Recht, Vorschriften oder Anforderungen der jeweiligen Erwerber und/oder Systemeigentümer oder Finanzaufsichtsbehörden zu erfüllen. Für derartige auferlegte Änderungen kann der Bearbeiter kürzere Kündigungsfristen anwenden, sofern dies zur Erfüllung der entsprechenden Anforderung erforderlich ist.

    • 13.5 Online-Vertragsabschluss – schriftliche Bestätigung

      Für den Fall, dass der Händler den Händlervertrag mit dem Bearbeiter über die Website des Marketplace oder über ein anderes Online-Mittel abgeschlossen hat, kann der Bearbeiter jederzeit verlangen, dass der Händler seine Annahme der Bedingungen des Händlervertrages (einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen) durch ein schriftliches Dokument, das von einem bevollmächtigten Vertreter des Händlers unterzeichnet ist, erneut bestätigt. Kommt der Händler einer solchen Aufforderung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt einer derartigen Aufforderung durch den Bearbeiter (die dem Händler über die von ihm beim Abschluss des Händlervertrages angegebene Kontakt-E-Mail-Adresse mitgeteilt werden kann) nach, behält sich der Bearbeiter das Recht vor, die Dienste ganz oder teilweise auszusetzen, bis der Händler dieser Aufforderung nachgekommen ist.

    • 13.6 Übersetzungen

      Die Bedingungen des Händlervertrags, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden Ihnen in englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Alle sonstigen Bedingungen oder Offenlegungen, die Ihnen in Bezug auf diesen Händlervertrag in einer nicht-englischen Sprache zur Verfügung gestellt werden, sind nicht Teil unseres Vertrags und dienen lediglich zu Informationszwecken. 

    • 13.7 Anwendbarkeit der Richtlinie über Zahlungsdienste

      Titel 7B des Buches 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches(Burgerlijk Wetboek) und sonstige Gesetze und Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 („RZD2“) bzw. ihrer Vorgängerin, Richtlinie 2007/64/EG („RZD“), sind nicht anwendbar, soweit es gemäß Artikel 38 und 61 der RZD2 (bzw. Artikel 30 und 41 der RZD) erlaubt ist, in Beziehungen mit Nichtverbrauchern von den jeweiligen Bestimmungen abzuweichen.

      Erbringt der Bearbeiter Zahlungsdienste für den Händler innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) und ist der Zahlungsdienstleister des Käufers im EWR ansässig, vereinbaren und bestätigen die Parteien hiermit gemäß Artikel 62 Absatz 2 der RZD2, dass der Händler die vom Bearbeiter erhobenen Gebühren und der Käufer die von seinem Zahlungsdienstleister erhobenen Gebühren zu zahlen hat (SHARE-(Gebührenteilungs)-Prinzip). 

  • 14. Beilegung von Streitfällen

    • 14.1 Handhabung von Streitfällen

      Die Parteien verpflichten sich, alle Schritte zu unternehmen, um bei allen Streitigkeiten eine gütliche Einigung zu erzielen, die im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung oder Erfüllung des Händlervertrags entstehen. Dieser Artikel 14.1 lässt das Recht einer Partei unberührt, zum Schutz ihrer Rechte und Interessen oder zur Durchsetzung der Verpflichtungen einer der übrigen Parteien bei den zuständigen Gerichten einen vorläufigen Rechtsbehelf gegen eine der jeweils übrigen Parteien (z. B. eine einstweilige Verfügung) zu beantragen.

    • 14.2 Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit

      Der Händlervertrag und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich niederländischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf. In Ermangelung einer gütlichen Einigung werden Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit, Auslegung oder Erfüllung des Händlervertrags der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der zuständigen Gerichte in Amsterdam, Niederlande, zugeführt.